2.
Beschluß der 47. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder am 09./10. März 1994 in Potsdam
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Postwesens
und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG, BR-Drs. 115/94 = BT-Drs. 12/6718)
und zu der dafür erforderlichen Änderung des Grundgesetzes (BR-Drs.
114/94 = BT-Drs. 12/6717)
I.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weisen darauf
hin, daß mit der Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in
die Deutsche Post AG und der Deutschen Bundespost TELEKOM in die Deutsche
Telekom AG zwei staatliche Einrichtungen aufhören zu existieren,
gegenüber denen sich der Bürger bisher unmittelbar auf das Post-
und Fernmeldegeheimnis berufen kann. Sie treten deshalb dafür ein, in
der Verfassung sicherzustellen, daß jeder, der Post- und
Fernmeldedienstleistungen erbringt, das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren
hat.
II.
Im Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation ist ein
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Volkszählungsurteil
vom 15. Dezember 1983 und in seinem Fangschaltungsbeschluß vom 25.
März 1992 entsprechender Schutz von Individualrechten zu
gewährleisten.
Die Datenschutzbeauftragten halten inbesondere folgende Änderungen des
Gesetzentwurfs für erforderlich:
a) Der Umfang der zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten im
Post- und Telekommunikationswesen ist im Gesetz selbst festzulegen; lediglich
deren konkrete Ausgestaltung kann der Regelung durch Rechtsverordnungen
überlassen bleiben.
b) Die Gewährleistung des Datenschutzes und des Post- und
Fernmeldegeheimnisses muß in den Katalog der Ziele der Regulierung
aufgenommen werden.
c) Das Post- und Telekommunikationswesen muß auf Dauer - auch nach
dem Wegfall der Monopole - einer effektiven, unabhängigen
datenschutzrechtlichen Kontrolle von Amts wegen nach bundesweit einheitlichen
Kriterien unterworfen bleiben, auch soweit personenbezogene Daten nicht in
Dateien verarbeitet werden.
d) Die Frist für die Speicherung von Verbindungsdaten zur Ermittlung
und zum Nachweis der Entgelte ist präzise festzulegen.
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